"Das putzt ganz ungemein."

Satzung

in der Fassung vom 21. September 2012

 Die Satzung als PDF

§ 1 Name, Sitz
1. Die am 06. Juni 1965 zum 90. Geburtstag von Thomas Mann ins Leben gerufene Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Thomas Mann-Gesellschaft Sitz Lübeck e.V.“ Sie ist ins Vereinsregister eingetragen und damit rechtsfähig.
2. Sitz der Gesellschaft ist Lübeck.

§ 2 Zweck
Die Aufgabe der Gesellschaft ist die Pflege und Verbreitung von Thomas Manns Werk, vor allem durch
1. Mitwirkung bei Ausbau und Pflege des Buddenbrookhaus in Lübeck als Gedenk- und Forschungsstätte, die an die Ursprünge und Grundlagen Thomas Manns in dieser Stadt und seines von hier in die Welt ausgreifenden Lebens erinnert.
2. Veranstaltung von Tagungen mit Vorträgen, Seminaren u. a. zur Vertiefung der Kenntnisse des Lebenswerkes von Thomas Mann und seiner Zusammenhänge mit der Weltliteratur.
3. Mitwirkung bei Herausgabe des Thomas Mann-Jahrbuchs und Herausgabe und/oder Förderung von Publikationen zum Themenkreis Thomas Mann.
4. Ausgestaltung von Thomas Mann-Gedenktagen.
5. Verleihung einer Thomas Mann-Medaille, verbunden mit einem Geldpreis, für heraus-ragende Verdienste im Bereich der Forschung, der Philologie und literarischen Interpretation zu Thomas Mann in unregelmäßiger zeitlicher Reihenfolge. Als Jury fungiert der Vorstand.
6. Verleihung eines mit einem Geldpreis verbundenen Thomas Mann-Förderpreises an Forscher/innen für herausragende Erstlingswerke im Bereich der Forschung zu Thomas Mann in unregelmäßiger zeitlicher Reihenfolge. Als Jury fungieren der/die Präsident/Präsidentin und ein/e Vizepräsident/in, der/die Leiter/in der Gedenk- und Forschungsstätte Heinrich und Thomas Mann-Zentrum (Buddenbrookhaus Lübeck), und ein/e Stifter/in des jeweiligen Preises.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig: Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedkarte nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
3. Die Mitgliedschaft endet

4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat oder mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist, kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Ehrenpräsidentschaft / Ehrenmitgliedschaft
1. Zum/zur Ehrenpräsident/Ehrenpräsidentin kann ernannt werden, wer sich um das Werk Thomas Manns und die Gesellschaft in hervorragendem Maße uneigennützig verdient gemacht hat. Der/die Ehrenpräsident/in wird ernannt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ein/e Ehrenpräsident/in hat die vollen Rechte eines Mitglieds und hat beratende Aufgaben und Stimmrecht bei Sitzungen des Vorstandes. Er oder sie zahlt keinen Beitrag.
2. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um das Werk Thomas Manns oder um die Gesellschaft uneigennützig verdient gemacht hat. Das Ehrenmitglied wird ernannt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben die vollen Rechte eines Mitglieds, zahlen jedoch keinen Beitrag.

§ 7 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand und Beirat
1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:

2. Einem/einer der drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen wird insbesondere die Aufgabe übertragen, die nicht-deutschsprachige Thomas Mann-Forschung zu pflegen.
3. Die Gesellschaft wird gerichtlichen und außergerichtlich von dem/der Präsidenten/Präsidentin und einem/einer Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder einem der Vorgenannten und dem/der Schatzmeister/in vertreten. Die Geschäfte der Gesellschaft werden von dem Vorstand der Gesellschaft ehrenamtlich geführt.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein anderes Mitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes wählen.
5. Die Gesellschaft hat einen Beirat, bestehend aus mindestens vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Beirats während der Amtsperiode aus, können der Vorstand und der Beirat ein anderes Mitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds wählen. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er ist zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich von dem/der Präsidenten/Präsidentin unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand angesetzt werden. Einladung und Tagesordnung sind den Mitglieder 14 Tage vor dem Tagungsdatum schriftlich mitzuteilen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auszunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9a Ortsvereine
1. Mitglieder der Thomas Mann-Gesellschaft in einer Region (eines Kreises, einer Gemeinde, eines Bundeslandes) können sich zu einem Ortsverein zusammenschließen.
2. Die Gründung einer solchen Vereinigung soll mit dem Vorstand abgestimmt werden.
3. Die Regionalvereinigungen tragen die Kosten ihrer Vereinigung selbst. Sie berichten dem Vorstand der Thomas Mann-Gesellschaft jährlich über ihre Arbeit.
4. Auf entsprechenden Vorschlag aus der Mitte des Ortsvereins kann der Vorstand einen/eine besondere/n Vertreter/in gem. § 30 BGB bestimmen.
5. Die Bestellung zum/zur besonderen Vertreter/in erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Sie endet jedenfalls mit Ablauf des Zeitraums, für welchen der Vorstand der Thomas Mann-Gesellschaft gewählt ist.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler/innen und Studenten/Studentinnen ermäßigen. Der Beitrag für Personen- und Kapitalgesellschaften des privaten Rechts beträgt das Vierfache des Mitgliedsbeitrages der natürlichen Person.
2. Gegen die Zahlung eines einmaligen Beitrages der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, ist das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft von der Zahlung der Beiträge nach Abs. 1 befreit. Bei Beendigung haben das Mitglied oder seine Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf Erstattung dieses Beitrages oder eines Teils davon.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der auflösende Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, wird in einer zweiten Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, in einfacher Mehrheit angestimmt. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kulturstiftung Hansestadt Lübeck zur ausschließlichen Förderung des Heinrich- und Thomas-Mann-Zentrums als Gedenk- und Forschungsstätte im Buddenbrookhaus in Lübeck, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

 

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